Höhere Förderung für Energieberatung

Zum 01.02.2020 tritt die „Richtlinie für die Bundesförderung für Energieberatungen von Wohngebäuden (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan)“ in einer überarbeiteten Fassung in Kraft.

Haus vorherEnergieberatung ist ein guter Weg, um in die Sanierung eines Gebäudes einzusteigen. In einem systematischen Prozess werden die Eigenschaften des Hauses erkundet und analysiert. Auf der Analyse der Schwachpunkte aufbauend werden alternative Sanierungsstrategien entwickelt und hinsichtlich ihrer energetischen Auswirkungen sowie der Wirtschaftlichkeit untersucht. Es werden auch Fördermöglichkeiten aufgezeigt und in die Wirtschaftlichkeitsberechnungen hinein gebracht.

So erhält der an einer Sanierung interessierte Gebäudeeigentümer einen guten Überblick über seine Möglichkeiten und kann fundierte Entscheidungen treffen. Unter dem Druck des Klimawandels und immer größerer Kreise an unzufriedenen Bürgern hat die Bundesregierung die Förderungen für Energiesparmaßnahmen ausgeweitet, worüber wir hier schon ausführlich berichtet haben.

Am 1. Februar beginnt nun auch eine neue Ära in der Förderung der Energieberatung:

  • Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übernimmt nun 80 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars, jedoch höchstens
  • 1.300 Euro für Ein- und Zweifamilienhäuser und
  • 1.700 Euro für Wohngebäude mit mindestens drei Wohneinheiten.

„Das ermöglicht es uns Energieberatern, noch tiefer gehende, individuelle Untersuchungen anzustellen,“ meint Kollegin Karin Müller. Mir würde es ja schon reichen, wenn der immense Aufwand der mittlerweile zu treiben ist, gedeckt würde. Der Wust an normativen Regelungen, sich häufig ändernde Förderrichtlinien, immer wieder neue Antragsprozeduren, ausufernde Nachweis- und Verwaltungspflichten machen das Leben und Arbeiten nicht leichter. Aber natürlich hat sie recht, dass uns die verbesserte Vergütung Freiraum in der Beratung schafft.

Zur Komplettierung hier noch der Rest der Änderungen im Förderprogramm des BAFA:

  • Der Bauantrag bzw. die Bauanzeige für das Beratungsobjekt muss mindestens zehn Jahre zurückliegen.
  • Ist ein Unternehmen Beratungsempfänger, so handelt es sich bei der Beratungsförderung um eine De-minimis-Beihilfe. Das beratene Unternehmen hat daher gegenüber dem BAFA eine De-minimis-Erklärung abzugeben und erhält im Falle der Förderung eine De-minimis-Bescheinigung.
  • Für ab dem 01. Februar gestellte Anträge können Zuwendungsbescheide aus verwaltungsinternen Gründen erst ab dem 10. März erteilt werden.
  • Mit der Durchführung der Energieberatung darf jedoch bereits ab Antragstellung begonnen werden (ein früherer Vertragsschluss ist mit Vorbehaltsklausel – wie bisher – zulässig).


Bildnachweis:

Haus vor der Sanierung, Foto: O.Matthaei 2016

Weitere Beiträge zum Thema Förderung von Energieberatung:
Artikel vom 18.09.2019: Klimaschutz durch Gebäudesanierung
Leistungsangebot: Energiesparberatung vor Ort (mit BAFA-Förderung)
Artikel vom 07.03.2016: Förderung des Zuschusses für Energetische Baubegleitung
Leistungsangebot: Energetische Baubegleitung

Ingenieurbüro Matthaei