Kommunale Wärmeplanung

FernwärmeanlageEin wesentlicher Bestandteil der am 1. Januar 2024 beginnenden Ära eines neuen Gebäudeenergiegesetzes (GEG 2024) ist das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (G-WDW).

Das GEG referenzierte bereits auf dieses Gesetz, es wurde aber erst am 15. Dezember endgültig beschlossen und wird nun ebenfalls zum Anfang des kommenden Jahres in Kraft treten. Wesentlich wird darin geregelt, dass, wie und wann Kommunen Wärmeplanung betreiben müssen. Weitere Information zu diesem Gesetz auf der Website edl-nrw.de.

Für Wohnhausbetreiber bedeutet das zunächst eine Verschnaufpause. Die Aufgabe der Planung der Gewinnung und Verteilung von erneuerbarer Energie liegt nun ein paar Jahre lang bei den Kommunen. Insbesondere müssen die sich Gedanken darüber machen, wo es Energiequellen gibt, wie die eingebunden werden können, wie die Speicherung und Verteilung vonstatten gehen soll und wer mit welcher Energie versorgt werden soll.

Der Fokus auf den Wärmenetzen verkennt zwar massiv die Potenziale, die in einer kollektiven Planung liegen, sind aber doch ein erster Ansatz, der von kreativen Planern durchaus multivers ausgelegt werden kann.

Neben den Wärmenetzen wird Wasserstoff als in Rohrleitungen transportierbarer Energiespeicher gesehen. Wasserstoff soll aus Überschüssen an elektrischer Energie (aus Windkraft und PV) erzeugt werden. Die Kommunen müssen nun erkunden, ob sie Wasserstoff in nennenswertem Umfang erzeugen könnten, wo der gespeichert wird, ob die vorhandenen Gasleitungen geeignet sind, Wasserstoff zu transportieren und welche Gaskunden an solche Leitungen angeschlossen sein könnten.

Die jetzt noch mit Erdgas heizenden Haus- und Wohnungsbesitzer dürfen dann zukünftig beim endgültigen Austausch ihrer alten Kesselanlagen wieder Gaskessel einbauen. Die neuen Kessel müssen aber im Stande sein auf Wasserstoff in einem festzulegenden Mischungsverhältnis mit Methan oder anderen Gasen umgerüstet zu werden (H2-ready).

Gibt es aber irgendwann den kommunalen Wärmeplan und er zeigt für das fragliche Quartier weder eine Wärmeleitung noch Wasserstoff in der Gasleitung, dann ist wieder der Hausbesitzer gefragt, der nun dafür zu sorgen hat, dass seine zukünftige Heizung auf andere Weise mindestens 65% Wärme aus erneuerbarer Quelle bereit stellt.

Abbildungsnachweis:
Fernwärmeanschluss, Foto: O.Matthaei, 2017

Weitere Beiträge zum Thema Gesetze:
Artikel vom 06.11.2023: Heizungsprüfung nach GEG §60
Leistungsangebot: Heizungsprüfung nach GEG §60
Artikel vom 19.12.2023 auf edl-nrw.de: Kommunale Wärmeplanung

Ingenieurbüro Matthaei