Ingenieurbüro Matthaei · Wuppertal
Das Gebäude-Energie-Gesetz 2024
In 2023 wurde das Gebäudeenergiegesetz (GEG) grundlegend überarbeitet. Nachdem das ganze Jahr ein zähes Ringen darum zu beobachten war, gibt es nun eine beschlossene Fassung der Änderungen des Gesetzes. Diese Änderungen sind unter dem Titel Heizungsgesetz heiß diskutiert worden.
Tatsächlich betreffen die Änderungen weit überwiegend Themen, die sich mit der Heizung befassen. Etliche Paragrafen, die Regeln für den Umgang mit erneuerbaren Energiequellen zu tun hatten – eher unter dem Aspekt, welche Anrechnungsregeln es dafür gibt – sind gestrichen worden. Statt dessen gibt es nun einen großen Katalog an Anforderungen, die an Heizungsanlagen gestellt werden. Der §71 ist um die Unterparagrafen §71a bis §71p ausgebaut worden.
Erfreulicherweise ist die strikte Verschreibung von Wärmepumpen für alle Gebäude vom Tisch. Unter dem schönen Wort „technologieoffen“ darf sich nun jeder Bauherr selber zusammenbasteln, wie er sein Haus heizen möchte. Nur wichtig: Zukünftig muss bei jedem Heizungsaustausch ein größerer Anteil an erneuerbarer Energie eingebunden werden. Der Anteil soll mindestens 65% des Wärmebedarfs ausmachen. Es gibt einige Übergangsvorschriften, so dass es keinen ganz harten Bruch geben wird.
65% des Wärmebedarfs aus erneuerbaren Quellen
Das ist erklärungsbedürftig. Hier gibt es eine allmähliche Abkehr von der Fixierung auf nicht erneuerbare Primärenergie. Deren Bedarf wurde immer auf das ganze Haus bezogen. Wenn es nun um die von der Anlage bereit gestellt Wärme geht, dann ist damit wohl die vom Wärmeerzeuger bereit gestellt Nutzwärme (Qh,outg)gemeint. Die Effizienz des Gesamtsystems wird hierbei nicht betrachtet.
Es ist also denkbar, ein völlig ineffizientes Heizsystem mit einem Wärmeerzeuger zu versorgen, der „gut“ allein dadurch ist, dass er mit 65% Energie aus erneuerbaren Quellen gespeist wird. Dass das gleiche Ziel einer Reduktion des Bedarfs an nicht erneuerbarer Energie auch anders erreichbar wäre, z.B. durch geeignete Dämmmaßnahmen, wird hierbei ignoriert. Es gibt auch keine Gesamtbetrachtung der schädlichen Wirkung von investiven Maßnahmen und Betrieb. Es ist ja durchaus denkbar, die Summe der Treibhausgasemissionen (THG) aus Dämmmaßnahmen plus dem Weiterbetrieb einer Fossilheizung mit der Summe der THG-Emissionen aus dem Bau und der Verschrottung nach 20 Jahren einer Wärmepumpenheizung plus deren Betrieb mit Strom zu vergleichen. Das Ergebnis wäre nicht vorgegeben, sondern ist vom Einzelfall abhängig.
Es wird auch nicht von der Nutzerseite her betrachtet, dass das Dämmen eines Hauses den Wohnkomfort im Regelfall deutlich mehr steigern kann als jede noch so tolle Heizungsanlage.
Dennoch ist es natürlich zu begrüßen, wenn der Gesetzgeber erkannt hat, dass wir nicht weiter mit fossilen Brennstoffen heizen können. Es gibt jetzt ein klares Enddatum für das fossile Heizen: „Heizkessel dürfen längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.“ GEG 2024, §72 (4).
Auch darf nicht unterschlagen werden, dass ja große Teile des GEG, die sich mit der Gebäudehülle befassen völlig unverändert weiter bestehen. Der Neubau muss energieeffizient erfolgen und die Förderung der Sanierung im Bestand wird weiterhin gefördert.
Die heilige deutsche Kuh des Eigentums darf natürlich nicht zu hart angefasst werden. Eine Pflicht zum Dämmen wäre ein Eingriff in den Bestandsschutz, der noch schwerer zu rechtfertigen wäre als die Pflichten zum Umbau der Anlagentechnik. Während Gebäudebestandteile meist viele Jahrzehnte bis Jahrhunderte überstehen, sind die Wärmeerzeuger in Heizungsanlagen aller Erfahrung nach alle zehn bis zwanzig Jahre irreparabel kaputt.
Betreiberpflichten
Im „Teil 4, Abschnitt 1 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität bestehender Anlagen“ wurde der „Unterabschnitt 2 Betreiberpflichten“ deutlich erweitert. Wärmepumpen müssen nun nach einer Heizsaison einer Betriebsprüfung unterzogen werden. Wird dabei ein Optimierungsbedarf festgestellt, dann muss der zeitnah umgesetzt werden. Die Betriebsprüfungen müssen danach alle fünf Jahre wiederholt werden.
Aber auch ältere Heizungsanlagen in Mehrfamilienhäusern müssen auf einen eventuellen Optimierungsbedarf hin untersucht werden. Wiederholungsprüfungen sind hier aber nur notwendig, wenn Veränderungen am Gebäude oder der Anlagentechnik durchgeführt werden.
Konsolidierte Fassung des Gebäudeenergiegesetzes
Das Änderungsgesetz ist am 19. Oktober 2023 im Bundesgesetzblatt (Nr. 280) veröffentlicht worden. Auf eine Lesefassung warten wir immer noch. Da das Gesetz aber wesentlich für unsere Arbeit ist, haben wir für uns und alle Interessierten die Änderungen in den bislang geltenden Text eingearbeitet. Es können dabei Fehler passiert sein! Der Text ist eine nicht amtliche Lesefassung. Sie können sich hier das von uns zusammengestellte Gesetz herunterladen: GEG 2024.
Abbildungsnachweis:
Titelblatt der Veröffentlichung: Bundesgesetzblatt 2023 (https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/280/VO.html)
Weitere Beiträge zum Thema Gebäudeenergiegesetz:
Artikel vom 04.10.2023: Gesetz und Förderungen
Fachbeitrag: Gebäudeenergiegesetz, GEG