Änderungen der Förderung zum 1. Januar 2024
Zum 1.1.2024 wird die Bundesförderung für effiziente Gebäude geändert werden. Noch sind die genauen Regeln nicht veröffentlicht. Die Bundesregierung hat jedoch schon ihre Planungen mitgeteilt, die sicherlich in den nächsten Wochen auch einen offiziellen Ausfluss finden werden.
Unterstützung für die Wärmewende
Mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes wird die Nutzung von mindestens 65% Erneuerbaren Energien spätestens ab 2028 für alle neuen Heizungen verbindlich. So können Klimaschutz, Energiesicherheit und Verbraucherschutz gleichermaßen gestärkt werden.
Da nicht jeder Haushalt in der Lage ist, die Investitionskosten für eine neue klimafreundliche Heizungsanlage allein zu tragen, werden die Bürgerinnen und Bürger mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) beim Umstieg auf Erneuerbares Heizen unterstützt.
Eckpunkte der neuen Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)
Gemeinsam mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes hat das Parlament am 8. September 2023 auch die Eckpunkte zur Förderung für den Heizungstausch beschlossen. Die Förderrichtlinie der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) – Einzelmaßnahmen – wird auf dieser Grundlage überarbeitet.
Für den Heizungstausch wird es direkte Zuschüsse zu den Investitionskosten geben – hier gibt es drei Bausteine:
- Eine Grundförderung von 30% für alle Wohn- und Nichtwohngebäude, die wie bisher allen privaten Hauseigentümerinnen und -eigentümern, Vermieterinnen und Vermietern, Unternehmen, gemeinnützigen Organisationen, Kommunen sowie Contractoren offensteht;
- einen einkommensabhängigen Bonus von 30% für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer mit bis zu 40.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen pro Jahr;
- sowie einen Klima-Geschwindigkeitsbonus von zunächst 20% für den frühzeitigen Austausch alter fossiler Heizungen für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer. Bis einschließlich 2028 beträgt dieser Bonus 20%, danach wird er um drei Prozentpunkte alle zwei Jahre abgesenkt. Der Klima-Geschwindigkeitsbonus wird allen selbstnutzenden Wohneigentümerinnen und -eigentümern gewährt, deren funktionstüchtige Gasheizung zum Zeitpunkt der Antragsstellung mindestens 20 Jahre alt ist, oder die eine Öl-, Kohle-, Gasetagen-oder Nachtspeicherheizung besitzen.
Die Boni sind kumulierbar. Insgesamt kann die Zuschussförderung bis zu 70% betragen (d.h. bei einer Kumulierung mehrerer Boni wird der Fördersatz auf 70% begrenzt).
Wichtig für Vermieterinnen und Vermieter: Sie erhalten ebenfalls die Grundförderung. Diese dürfen sie aber nicht über die Miete umlegen. Hierdurch wird der Anstieg der Mieten durch energetische Sanierungen gedämpft.
Die maximal förderfähigen Investitionskosten für den Heizungstausch werden auf 30.000 Euro für ein Einfamilienhaus bzw. die erste Wohneinheit in einem Mehrparteienhaus angepasst. Das heißt, der maximal erhältliche Investitionskostenzuschuss für den Heizungstausch beträgt hier – bei einem Fördersatz von 70% – 21.000 Euro. In einem Mehrparteienhaus erhöhen sich die förderfähigen Kosten je weitere Wohneinheit. Bei Nichtwohngebäuden gelten Grenzen für die förderfähigen Kosten nach Quadratmeterzahl.
Zusätzlich zur Förderung des Heizungstauschs können – wie bisher – Zuschüsse für weitere Effizienzmaßnahmen beantragt werden: Z.B. für die Dämmung der Gebäudehülle, für Anlagentechnik und für die Heizungsoptimierung. Die Fördersätze betragen hier weiterhin 15%, plus ggf. 5% Bonus bei Vorliegen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP). Die maximal förderfähigen Investitionskosten für Effizienzmaßnahmen liegen bei 60.000 Euro pro Wohneinheit, wenn ein individueller Sanierungsfahrplan vorliegt und bei 30.000 ohne Sanierungsfahrplan.
Das bedeutet, dass – neu – die Höchstgrenzen der förderfähigen Kosten für Heizungstausch einerseits und weitere Effizienzmaßnahmen andererseits additiv sind.
In der Summe gilt dann eine Höchstgrenze der förderfähigen Kosten von 90.000 Euro, wenn Heizungstausch und Effizienzmaßnahme durchgeführt werden. Momentan betragen die maximal förderfähigen Investitionskosten 60.000 Euro. Diese Summe gilt derzeit für alle durchgeführten Maßnahmen am Gebäude (Heizungstausch UND weitere Effizienzmaßnahmen) innerhalb eines Kalenderjahres.
Neu ist ein Kreditangebot – zinsverbilligt für Antragstellende bis zu einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von 90.000 Euro pro Jahr – für den Heizungstausch und weitere Effizienzmaßnahmen. Dieses Angebot soll insbesondere in der aktuellen Hochzinsphase dabei helfen, die finanzielle Belastung durch einen Heizungstausch zeitlich zu strecken und zu verringern. Durch flexiblere Laufzeiten soll die Finanzierung zudem z.B. für Senioren attraktiver gestaltet werden.
Die bisherige Zuschussförderung energetischer Sanierungsschritte in den BEG-Einzelmaßnahmen sowie das Angebot zinsvergünstigter Kredite mit Tilgungszuschuss für Komplettsanierungen auf Effizienzhaus-/ -gebäudeniveau bleiben erhalten. Alternativ kann auch weiterhin die Möglichkeit der steuerlichen Förderung nach Einkommenssteuerrecht in Anspruch genommen werden.
Ab wann gilt die neue Förderung? Welche Förderung ist aktuell erhältlich?
Die neuen Bedingungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) werden am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Die beschlossenen Eckpunkte werden in der Förderrichtlinie „BEG-Einzelmaßnahmen“ umgesetzt, deren Anpassung innerhalb der Bundesregierung abzustimmen ist. So weit wie möglich erfolgt parallel bereits die IT-technische Umsetzung durch die Durchführer sowie Schulung der Mitarbeiter*innen.
Bis zum Inkrafttreten der reformierten Förderrichtlinie gelten die aktuellen Bedingungen der Förderrichtlinie „BEG-Einzelmaßnahmen“. Ebenso gelten die Förderrichtlinien BEG-Wohngebäude und BEG-Nichtwohngebäude unverändert weiter.
Abbildungsnachweis:
Infografik GEG 2024: BMWK, 2024
Weitere Info zu den Änderungen bei GEG und BEG:
Artikel vom 06.11.2023: Das Gebäude-Energie-Gesetz 2024
Artikel vom 12.10.2023: Neues Heizungsgesetz: Was ist verboten, was ist erlaubt?
Und hier finden Sie, was wir für Sie tun können: Leistungsverzeichnis