Start der kommunalen Heizungsförderung
Berlin, 24-12-04
Die KfW teilt heute mit:
Kommunale Heizungsförderung
Neues aus der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG EM): Kommunen und kommunalen Gebietskörperschaften, welche bereits seit August dieses Jahres im Rahmen einer Übergangsregelung Vorhaben des Heizungsaustauschs voranmelden und die Fördermittel reservieren konnten, steht ab sofort auch das Kundenportal „Meine KfW“ für die Antragstellung bereit. Nachweise können voraussichtlich ab Juni 2025 eingereicht werden.
Informationen und weitere Hinweise zum Produkt „Heizungsförderung für Kommunen – Wohn- und Nichtwohngebäude“ (422) finden Sie auf www.kfw.de/422.
Vertrag mit aufschiebender/auflösender Bedingung
Hier, wie in vielen Förderprogrammen, gilt die Regel, dass der Förderantrag erst gestellt werden darf, wenn ein Liefer- und Leistungsvertrag mit aufschiebender oder auflösender Bedingung vorliegt.
Um sicherzustellen, dass der Lieferungs- oder Leistungsvertrag, der bei Antragstellung eingereicht werden muss, nicht zu einem vorzeitigen Vorhabensbeginn führt, muss er verpflichtend eine aufschiebende oder auflösende Bedingung der Förderzusage enthalten. Nutzen Sie dafür gerne unsere Musterformulierungen auf den jeweiligen Produktseiten der KfW. Die Änderung von Lieferungs- oder Leistungsverträgen durch die nachträgliche Aufnahme einer aufschiebenden bzw. auflösenden Bedingung ist nicht zulässig. Aus dem Vertrag muss sich zudem das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme ergeben.
Kommentar:
Also erst planen, dann Angebote einholen, dann Vertrag abschließen, dann Fördermittel beantragen. Die Zusage kommt üblicherweise binnen weniger Minuten. Nun kann es wirklich los gehen.
Weitere Beiträge zu BEG EM und Kommunen:
Artikel vom 28.12.2023: Kommunale Wärmeplanung
Artikel vom 17.08.2024: BEG Heizungsförderung: Neue Angebote bei der KfW ab 27.08.2024