Angabe der Energiekennwerte in Immobilienanzeigen ist Pflicht!

10. Apr. 2015 von Karin Müller

Das Fehlen der Energiekennwerte kann ab Mai mit Bußgeld bis 15.000 Euro geahndet werden.

Energieklasse-A+-im-Energieausweis
Seit am 1. Mai 2014 die EnEV 2014 in Kraft trat, müssen in Immobilienanzeigen einige Angaben aus dem Energieausweis stehen. Geben Vermieter oder Verkäufer die erforderlichen Energiekennwerte in kommerziellen Immobilienanzeigen nicht an, kann dies nach dem Auslaufen der einjährigen Übergangsfrist am 1. Mai 2015 ein Bußgeld von bis zu 15.000 Euro nach sich ziehen. „Wie hoch die Geldstrafe für diese Ordnungswidrigkeit dann im Einzelfall ausfällt, bleibt noch abzuwarten“, sagt Susanne Frey vom Energiedienstleister Minol. „Wir raten unseren Kunden aber, die Energieausweispflicht ernst zu nehmen – zumal sich die Vorgaben einfach erfüllen lassen.“

Pflichtangaben in Immobilienanzeigen

Die erforderlichen Pflichtangaben in Immobilienanzeigen hängen davon ab, wann der Ausweis ausgestellt wurde und um welchen Immobilientyp es sich handelt. Bei nach der derzeit geltenden EnEV ausgestellten Ausweisen müssen

  • die Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis),
  • die Höhe des Endenergiebedarfs bzw. des Endenergieverbrauchs und
  • die im Ausweis genannten wesentlichen Energieträger der Heizung
  • bei Wohngebäuden auch das Baujahr und
  • die Energieeffizienzklasse
  • angegeben werden.

    Liegt für die Immobilie ein Energieausweis aus dem Zeitraum 1. Oktober 2007 bis 1. Mai 2014 vor, kann auf die Angabe der neuen Energieeffizienzklasse verzichtet werden. Nicht gergelt hat der Gesetzgeber, was mit den immer noch gültigen Ausweisen von vor Oktober 2007 ist. Grundsätzlich sind die Dokumente jedoch für jeweils zehn Jahre gültig. Zusätzlich gilt bei verbrauchsbasierten Energieausweisen für Wohngebäude, die vor dem 1. Mai 2014 ausgestellt wurden: Sofern der Warmwasseranteil nicht im Energieverbrauchskennwert enthalten ist, müssen Inserenten den Wert um 20 kWh/(m2a) erhöhen.

    Wenn zum Zeitpunkt der Anzeigenschaltung noch kein gültiger Energieausweis vorliegt, darf ausnahmsweise auf die genannten Angaben verzichtet werden. Spätestens beim Besichtigungstermin muss der Vermieter oder Verkäufer jedoch unaufgefordert einen gültigen Energieausweis vorlegen.

    Manchmal besteht eine Unsicherheit, ob denn nur kommerzielle Inserenten (Makler, Bauträger, etc.) die Angaben leisten müssen. Entscheidend ist jedoch nach der EnEV nicht die Eigenschaft des Inserenten, sondern des Mediums. Die EnEV spricht von kommerziellen Medien und meint damit jedes Medium, dessen Betrieb irgendwie kommerziell ist, also Zeitungen, Internetportale usw. Selbst wenn das Einstellen der Anzeige kostenfrei ist, ist durch den werblichen Kontext die Kommerzialität zu bejahen. Anders sähe es aus beim Aushang der Verkaufsabsicht am Haus oder am schwarzen Brett im Sportverein.


    Bildnachweise:
    Grafik „Bandtacho Energieausweis“: Archiv Ingenieurbüro Matthaei 2015

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