Klimaschutz und Menschenrechte
Ist Klimaschutz einklagbar?
Der Solarenergie-Förderverein e.V., eine streitbare Institution im Kampf für Klimaschutz und Menschenrechte, hat bei Prof. Dr. Felix Ekardt von der Forschungsstelle Nachhaltigkeit und Klimapolitik, Leipzig/Berlin ein Rechtsgutachten in Auftrag geben, das am 4. Januar 2018 vorgelegt wurde. Darin legen die Autoren dar, dass Klimaschutz nicht in die Beliebigkeit der Politik gestellt sei. Das internationale Abkommen der Weltklimakonferenz von 2015, Paris, stellt Normen auf, die die Forderung nach Klima schützendem Handeln der Einzelstaaten untermauern, und diesen einen Rahmen aufzeigen.
Inhalt des Gutachtens zu Klimaschutz und Menschenrechten
Zusammenfassung aus dem Bericht selbst:
Die Untersuchung leuchtet aus, wie weit dies reicht und welche Konsequenzen sich daraus für die bisherige Klimapolitik ergeben.
- Die vorliegende Untersuchung zeigt in der Schnittmenge des Paris-Abkommens (sowie naturwissenschaftlicher Prognosefragen) mit dem rechtlichen Vorsorgeprinzip und den Menschenrechtsgarantien auf, dass ein Voranschreiten zu globalen Nullemissionen innerhalb kürzerer Zeit als meist angenommen rechtsverbindlich vorgeschrieben ist.
- Ferner wird deutlich, dass die Politik sogar auf eine Einhaltung der 1,5-Grad-Grenze ausgerichtet werden muss, sich also nicht mit deutlich unter 2 Grad (und erst recht nicht mit 2 Grad) gegenüber vorindustriellen Niveau zufrieden geben darf.
- Daneben erweist sich, dass rechtlich gesehen bei Existenzfragen wie dem Klimawandel nur eine Politik, die mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit die Temperaturgrenze im soeben beschriebenen Sinne einhält, zulässig ist. Dabei spielt auch eine Rolle, dass in einigen Hinsichten bisherige Klimaprognosen oder -projektionen eher zu optimistisch zu sein drohen (schon bisherige Klimaprognosen, wie sie in der vorliegenden Studie zusammenfassend betrachtet werden, legen dabei für die Zielmarge deutlich unter 2 Grad und besser noch 1,5 Grad globale Nullemissionen in ein bis zwei Jahrzehnten nahe).
- All dies stellt auch die EU und Deutschland, die sich selbst weithin (trotz des unverändert großen ökologischen Fußabdrucks pro Kopf) als Klimavorreiter wahrnehmen, vor große Herausforderungen. Nach dem Gesagten müssen Deutschland und die EU im Rahmen der regelmäßigen Anpassung der eigenen Reduktionszusagen gemäß dem Paris-Abkommen ihre Verpflichtungen rasch und drastisch nachschärfen. Insoweit geht es nicht um bloß Wünschenswertes, sondern darum, dass sonst die rechtliche Verpflichtung auf die Zielmarge des Paris-Abkommens weit verfehlt und ergo eklatant verletzt wird.
- Der politische Klimadiskurs muss sich von einigen vermeintlichen Gewissheiten verabschieden. So gibt es kein „2-Grad-Ziel“ mehr, sondern etwas 4substanziell Strengeres. Ferner sind die für den Klimadiskurs auf nationaler Ebene meist leitenden Ziele der jeweiligen Regierung weit entfernt von Art. 2 Abs. 1 PA. Selbst wenn sie erreicht würden – was aktuell z.B. in Deutschland nicht der Fall ist –, wäre daher nicht viel gewonnen. Der gesamte Diskurs, wie er etwa in Deutschland aktuell um die Regierungsbildung geführt wird (auch von vielen Verbänden), geht daher von unzutreffenden Annahmen aus.
- Art. 2 Abs. 1 PA ist rechtsverbindlich, aber nicht direkt einklagbar. Die Menschenrechte (mit im Wesentlichen gleichem Aussagegehalt in puncto Klimaschutz) sind es jedoch, unter Einschluss des menschenrechtlich herleitbaren Vorsorgeprinzips. Zudem erleichtert Art. 2 Abs. 1 PA eine Interprtation des jeweiligen nationalen Verfassungs-, Verwaltungs- und Zivilrechts in Richtung strenger Klimaschutzverpflichtungen. Dies kann es erleichtern, vorhandene Klimaschutzziele tatsächlich einzufordern, klimaschädliche Maßnahmen anzufechten und große Energiekonzerne zumindest anteilig für Klimawandelfolgen haftbar zu machen.
(Ende Zitat)
Klagen gegen Staaten und Verursacher
Das Ziel des SFV mit der Vergabe dieses Rechtsgutachtens ist die Vorbereitung von Klagen gegen die Bundesrepublik Deutschland aber auch in anderen Staaten. Tatsächlich ist im November erstmals eine Klage wegen internationaler Klimavergehen auf Schadensersatz gegen den RWE-Konzern von einem deutschen Gericht zugelassen worden. Hatte sich ein Jahr früher das Landgericht Essen noch herausgewunden, so hat das OLG Hamm am 30. November die Beweisaufnahme angeordnet. Es wird enger für die Verursacher von Klimafolgen.
Die Politiker der meisten Länder sind gegen solche Klagen durch ihre parlamentarische Immunität geschützt. Eine direkte Heranziehung für die durch ihre Politik in der Zukunft verursachte Schäden an Eigentum und Gesundheit von Menschen weltweit müssen sie nicht befürchten. Sollte es aber in der Zukunft Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht geben, dann könnte es sein, dass auf diesem Wege selbst Staaten dazu gezwungen werden könnten, sich vernünftig zu verhalten.
Da Richter aber zumeist konservative, auf Besitzwahrung gerichtete Persönlichkeiten haben, ist kaum damit zu rechnen, dass sie sich tatsächlich zur Durchsetzung vorbeugender Maßnahmen zur Wahrung von Grundrechten gegen Staaten, Parlamente und Regierungen bewegen lassen. (Den Begriff „Konservativ“ verwenden wir hier lediglich materialistisch. Die Bewahrung (Konservierung) der Natur und Lebenswelt klammern wir ganz bewusst aus.)
Das Gutachten ist lesenswert auch für Nicht-Juristen. Sie finden es herunterladbar von der Website des Auftraggebers SFV: Rechtsgutachten-Klimaschutz-Menschenrechte .
Quellennachweise:
Logo des Solarenergie-Fördervereins SFV e.V., Link zur Website: SFV.de
Weitere Beiträge zum Thema Klimaschutz und Politikversagen:
Artikel vom 07.01.2018: Klimaschutz als Welt verbindende Utopie – da hat mich Olof mit seinem als Kommentar auf das hier vorgestellte Gutachten überholt.
Artikel vom 31.12.2017 beim SFV: Wolf von Fabeck: Klimawandel – tödlichster Kriminalfall der Weltgeschichte
Artikel vom 07.06.2017: Klimaschutz international
Artikel vom 26.04.2017: Fordern und Fördern beim Klimaschutz