Reform der BEG-Förderung

­Information des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) vom 9. Juli 2026:

Start und Verfahren

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­Die Bundesregierung setzt die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) auch unter den Rahmenbedingungen des neuen Gebäudemodernisierungsgesetzes fort. Nach dem Beschluss des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages vom 08.06.2026 kann die Bundesregierung nun mit der Umsetzung der BEG-Reform beginnen. Die BEG wird in allen Teilbereichen reformiert.

Grundsätzlich bleibt die BEG in ihrer Grundstruktur bestehen, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und die KfW behalten ihre Zuständigkeiten. Die KfW ist für die systemische Förderung von Wohn- und Nichtwohngebäuden und für die Heizungsförderung zuständig. Das BAFA ist für die Förderung von weiteren Effizienzmaßnahmen (z. B. Gebäudehülle) zuständig. Für den Teilbereich Einzelmaßnahmen BEG EM (Heizung und Effizienzmaßnahmen) bleibt es bei einer anteiligen Zuschussförderung – für die systemische Förderung für Wohn- und Nichtwohngebäude bei der Kreditfinanzierung bzw. für Kommunen zusätzlich bei der anteiligen Zuschussförderung. Der Ergänzungskredit bleibt bestehen.

Die BEG wird somit in der bekannten Struktur, aber mit notwendigen Anpassungen, ab dem 21.07.2026 fortgeführt. Die Förderung wird jetzt noch sozial ausgewogener, effizienter und fokussierter ausgestaltet. Auch nach der Reform wird die Bundesregierung somit Sanierungen im Gebäudebereich auf Basis der reformierten BEG weiter umfassend finanziell unterstützen.

Ab wann gelten die neuen Förderbedingungen?

Die neuen Förderbedingungen treten bereits am Dienstag, den 21.07.2026 in Kraft. Ab diesem Tag können nur noch Anträge unter den neuen Förderbedingungen bei KfW und BAFA gestellt werden. An den bekannten Strukturen der BEG ändert sich nichts. Das heißt, auch weiterhin bleiben die KfW und das BAFA in den bekannten Zuständigkeiten und Verfahren die richtigen Ansprechpartner: Die KfW ist für die Heizungsförderung sowie die systemische Förderung BEG WG und BEG NWG zuständig, das BAFA für weitere Einzelmaßnahmen außer der Heizungsförderung.

Was passiert bis dahin – gibt es Übergangsregelungen?

Neu: Es wird eine Umstellungsphase vom 09.07.2026 bis einschließlich 20.07.2026 eingeführt. Während dieser Umstellungsphase können für alle BEG-Produkte bei der KfW (261, 263, 264, 358, 359, 422, 464, 458, 459, 522, 523) sowie, aus technischen Gründen, für die Produkte Wohneigentum für Familien Neubau (300) und Gewerbe zu Wohnen (266) keine neuen Bestätigungen zum Antrag ((g)BzA) sowie keine Anpassungen an schon erstellten (g)BzA im Rahmen des Einreichens der Bestätigung nach Durchführung ((g)BnD) erstellt werden. Ebenso können beim BAFA keine Technischen Projektbeschreibungen (TPB) mehr erstellt werden.

Es gilt jedoch ein Vertrauensschutz für jene Antragsstellenden, die vor Beginn der Umstellungsphase bereits eine (g)BzA oder TPB von ihrer Energieeffizienz-Expertin bzw. ihrem -Experten oder Heizungsfachunternehmen erhalten haben. Mit diesen (g)BzA bzw. TPB können während der Umstellungsphase noch Anträge zu den bisherigen Förderbedingungen bei BAFA und KfW gestellt werden. Dieser Vertrauensschutz gilt somit für jene Antragstellenden, die in ihrer Planung bereits konkret und sehr weit fortgeschritten waren. Diese Regelung gilt bis zum Ende der Umstellungsphase und ist somit eine Stichtagsregelung zum 20.07.2026 bei der KfW bis 20:00 Uhr und beim BAFA bis 23:59 Uhr.

Beim BAFA: Nach dem Stichtag verlieren bereits bestehende TPB beim BAFA ihre Gültigkeit. Das heißt, werden diese in der Umstellungsphase nicht für die Beantragung nach den bisherigen Förderbedingungen genutzt, müssen neue TPB nach den neuen Bedingungen erstellt werden.

Bei der KfW: Bereits erstellte (g)BzA der KfW behalten wie gewohnt ihre Gültigkeit für sechs Monate ab Erstellung der (g)BzA. Das heißt, mit Neustart der Förderung können Sie bestehende (g)BzA weiter nutzen und einen Antrag zu den neuen Förderbedingungen stellen.

Diese Stichtagsregelung ist bindend!

Was passiert mit bereits zugesagten bzw. beantragten Vorhaben?

Bereits zugesagte Anträge sind von der anstehenden Änderung nicht betroffen – die Förderung ist reserviert und wird auch gemäß den alten Förderbedingungen nach Umsetzung der Maßnahme gewährt bzw. ausgezahlt werden, wenn die Fördervoraussetzungen erfüllt sind.

Bereits eingereichte, aber noch nicht zugesagte Anträge werden zu den alten Förderbedingungen geprüft und bei Einhaltung der Förderbedingungen entsprechend bewilligt.

Weitere Information der Bundesregierung:
Pressemitteilung vom 08.07.2026: Sozialer, effizienter und fokussierter: Bundeswirtschaftsministerium legt Reform der Gebäudeförderung vor

Weitere Information zu den Förderprogrammen auf den Websites von BAFA und KfW.

Weitere Beiträge zum Thema Abbau der Bundesförderung durch das BMWE:
Artikel vom 13.07.2026: BEG EM: Heizungsförderung – Was ist neu?
Artikel vom 13.07.2026: BEG EM: Weitere Einzelmaßnahmen – Was ist neu?

Kommentar Olof Matthaei am 13.07.2026:
Trotz aller Rhetorik handelt es sich meiner Einschätzung nach in Verbindung mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz um einen Abbau des Klimaschutzes. Die Bundesregierung ist zu recht mehrfach für ihren Verrat am Klimaschutz, an den Möglichkeiten der zukünftigen Generationen zur freien Gestaltung ihres Lebens und wegen der Nichteinhaltung internationaler Klimaschutzabkommen vor Gericht gestellt. Diese Prozesse stehen noch aus. Wie auch immer sie ausgehen werden haben sich aber die Vertreter der Wirtschaftsinteressen – allen voran die Gas-Lobbyistin im Wirtschaftsministerium Katharina Reiche – durchgesetzt und zerstören so nachhaltig unsere Welt. Wer in klimatisierten Büros, Sitzungssälen und Limousinen, wenn nicht gar im Privatjet in der Welt bewegt, der kriegt wohl nicht mit, wie gerade die Menschen am Klimawandel sterben.

Ingenieurbüro Matthaei