GEG: Gebäude-Energie-Gesetz wird verhandelt
EnEG, EnEG und EEWärmeG sollen in einem einzigen Gesetz zusammengeführt werden.
Am 23.Januar 2017 haben das Bundeswirtschafts- und das Bundesbauministerium eine aktuelle Version ihres Referentenentwurfs für ein Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) an die Verbände zur Kenntnis- und Stellungnahme geschickt. Der Gesetzentwurf befindet sich zwar noch in der Ressortabstimmung, so dass es noch Änderungen geben kann, doch bereits früh sollten die verschiedenen Interessen gehört werden. Das GEG soll das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammenführen und ein einheitliches Regelungssystem schaffen.
Anliegen der Bundsregierung
„Im Rahmen der dafür noch festzulegenden Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Niedrigstenergiegebäuden wird die Bundesregierung in diesem Zusammenhang auch eine grundlegende Vereinfachung und Zusammenführung der Instrumente, die die Energieeinsparung und die Nutzung erneuerbarer Energien in Gebäuden regeln, anstreben, um dadurch die energetische und ökonomische Optimierung von Gebäuden zu erleichtern.“ So heißt es im §1 der derzeit noch gültigen EnEV. Dann passierte seit 2013 nichts, was in der Öffentlichkeit hätte wahrgenommen werden können.
Nun ist das Papier jedoch schon weit gediehen und wird als Referentenentwurf tituliert. Bis zum 15. Februar müsste es vom Kabinett abgesegnet und in den Bundestag eingebracht werden, damit noch in dieser Legislaturperiode das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen werden könnte. Die Zeit, sich komplett inhaltlich mit dem Stoff auseinander zu setzen und das dann auch zurück zu melden, ist extrem kurz. Doch haben die großen Verbände binnen einer Woche bereits erste Stellungnahmen geliefert und es wird sicherlich auch im Folgenden noch Kommentare und Änderungswünsche geben.
Die ordnungsrechtlichen Vorgaben folgen weiterhin dem Ansatz, den (nicht erneuerbaren) Primärenergiebedarf von Gebäuden zu minimieren und dazu den Energiebedarf eines Gebäudes von vornherein durch einen energetisch hochwertigen baulichen Wärmeschutz zu begrenzen und den verbleibenden Energiebedarf zunehmend durch erneuerbare Energien zu decken.
Doch Einiges soll auch verändert werden:
- Das GEG soll zunächst den Niedrigstenergiegebäude-Standard für neue Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand, festlegen. Das Anforderungsniveau für die Errichtung von Nichtwohngebäuden der öffentlichen Hand entspricht dem KfW-Effizienzhausstandard 55. Der Niedrigstenergiegebäude-Standard für den privaten Neubau soll erst später definiert werden.
- Der Jahres-Primärenergiebedarf von neu zu errichtenden Wohngebäuden und dem Referenzgebäude ist künftig nach DIN V 18599:2016-10 (Teile 1 bis 11) bzw. dem noch nicht veröffentlichten Teil 12 „Tabellenverfahren“ zu berechnen. Ende 2018 läuft eine Übergangsfrist für DIN V 4108-6 aus.
- Der GEG-Entwurf sieht eine Ermächtigung für die Bundesregierung vor, die Primärenergiefaktoren durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats neu zu justieren. Hintergrund: Künftig sollen die Klimawirkung (CO2-Emissionen), die Versorgungssicherheit und weitere Aspekte der Nachhaltigkeit einzelner Primärenergieträger, Technologien und Verfahren zur Wärme- und Kälteenergiebereitstellung stärker berücksichtigt werden.
- Neu sind Flexibilisierungen beim Einsatz von gebäudenah erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien, beim Einsatz von aufbereitetem und in das Erdgasnetz eingespeistem Biogas (Biomethan) sowie beim Einbau von modernen, besonders effizienten Wärmeerzeugungsanlagen in Neubauten, die Bestandsgebäude mitversorgen und dadurch Altanlagen mit niedrigerer Effizienz im Bestand ersetzen.
- Der Entwurf sieht weiter vor, dass künftig die sich aus dem Primärenergiebedarf bzw. -verbrauch ergebenden CO2-Emissionen eines Gebäudes zusätzlich im Energieausweis anzugeben sind. Die Effizienzklassen sollen auf den Primärenergiebedarf bzw. den Primärenergieverbrauch umgestellt werden.
- Bei den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen werden jetzt explizit auch Immobilienmakler genannt.
Reaktionen der Interessensverbände
Wenig überraschend ist, dass das Anliegen von kaum jemandem noch ernsthaft in Frage gestellt wird. Natürlich kennen wir das Gejammer der Bauindustrie und z.B. des Zentralen Immobilien Ausschuss‘ e.V. (ZIA), dass Baukosten steigen würden und eine Überschreitung der technischen Möglichkeiten gefordert werde.
Allgemein wird von den meisten Verbänden das Fehlen einer Lösungsoffenheit, meist als Technologie-Offenheit bezeichnet, bemängelt. Das Gesetz sei so eng und diskriminiere Ansätze, die dort nicht explizit genannt würden.
Der Bundesverband Erneuerbare Energie (BEE) dagegen findet, dass der Klimaschutz gar nicht wirklich im Zentrum stehe und der Sanierungsstau überhaupt nicht angegriffen werde.
Auch das Passivhaus-Institut (PHI) hat eine Stellungnahme veröffentlicht, die jedoch eine komplett andere Haltung aufweist. Der Bau von Passivhäusern hat in den letzten 20 Jahren gezeigt, dass es fast überall möglich ist, auf deutlich niedrigerem Energieniveau zu bauen, als es der neue Gesetzesentwurf vorsieht. Insofern sei ein Chance vertan, wenn man es dabei beließe. ein weiterer wichtiger Kritikpunkt: Weiterhin setzt die Bundesregierung auf den nicht erneuerbaren Anteil an Primärenergie und verstellt damit den Blick darauf, dass jede Form der Energie lokal endlich ist.
Den mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten hält Dr. Feist nicht für hilfreich für die Schaffung von konsequent auf Energieeffizienz geplante Gebäude. „Statt der Begrenzung des mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche H‘T sollte diese Anforderung an den Heizwärmebedarf des Gebäudes formuliert werden,“ heißt es in der Stellungnahme des privaten Instituts.
Bilanzierungsverfahren DIN V 18599 hat Schwachstellen
Auch von der Seite des Passivhaus-Instituts kommt die Kritik an der fehlenden Offenheit für andere Ansätze, die gleich gut oder besser den Sinn des Gesetzes erfüllten. Insbesondere ist die Beschränkung auf das Bilanzierungsverfahren nach der DIN V 18599 eine Diskriminierung anderer Ansätze. Es wurde zwar nicht genannt, aber natürlich ist hier das Passivhaus-Projektierungs-Paket (PHPP) gemeint. Dieses Bilanzierungsmodell hat deutlich differenziertere Rechenansätze und integriert von sich aus Simulationsrechnungen, die das für den Energiebilanzierer zwar ungeheuer aufwändige aber dennoch ziemlich ungenaue Verfahren nach der zukünftig einzig zulässigen Norm nicht kennt.
Weiter wird an Beispielen ausgeführt, welche Auswirkungen die zulässigen Vereinfachungen haben, und wie diese dazu führen, dass sinnvolle Bauweisen, Produkte und Technologien nicht adäquat abgebildet werden.
Gesetzentwurf reicht nicht zur Gesetz-Erfüllung
Überwiegend einig sind sich die meisten Kommentatoren des Referentenentwurfs für das GEG, dass der selbst gestellte Anspruch einer Vereinheitlichung und Vereinfachung nicht erreicht werde. Auch sehen die Kommentatoren die Aufgabe des Gesetzes, die europäische Energie-Effizienz-Richtlinie (EBPD) zu erfüllen, nicht als in dem Entwurf abgebildet. Insbesondere fehlt völlig jeglicher Ansatz, den Gebäudebestand zum Ziel der Niedrigstenergiehäuser zu bringen. Es bleibt also grundlegender und weit reichender Verbesserungsbedarf, so dass nicht anzunehmen ist, dass in dieser Legislaturperiode noch ein gutes Gesetz gemacht würde. Aber wir kennen die rot-schwarze Regierung lange genug, um zu wissen, dass sie gerne auch schlechte Gesetze macht. Hauptsache es sieht so aus, als hätte man überhaupt etwas getan.
Bilden Sie sich Ihre eigene Meinung auf der Grundlage von Fakten!
Hier liefern wir Ihnen einige:
Der Referentenentwurf (Stand 23.01.2017): Entwurf eines Gebäudeenergiegesetzes
Die Stellungnahme des Bundesverbands für Erneuerbare Energie vom 01.02.2017: BEE-Stellungnahme
Die Stellungnahme des Passivhaus-Instituts vom 01.02.2017: PH-Stelungnahme
Die Stellungnahme des Zentralen Immobilien-Ausschusses vom 01.02.2017: ZIA-Stellungnahme
Die Stellungnahme des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft vom 01.02.2017: BDEW-Stellungnahme
Weitere Beiträge zu Themen rund um die Energie-Gesetzgebung:
Artikel vom 26.01.2017 von Energieblogger Frank Urbansky auf EnWiPo: EnEV und EEWärmeG werden GEG
Artikel vom 08.07.2016: EEG-Novelle 2016 verabschiedet
Artikel vom 12.05.2016: Bundesregierung will keine Pflicht für Erneuerbare
Artikel vom 24.03.2014: Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) und Energieausweise